Das Jahressteuergesetz 2020 enthält viele lohnsteuerliche Änderungen. Bereits der Entwurf enthielt einige Neuregelungen, unter anderem die gesetzliche Festschreibung der für die Steuerbefreiungen und Pauschalierungsvorschriften wichtigen Zusatz. Der Bundesrat hatte ergänzend Verbesserungen für das Ehrenamt und die Berücksichtigung der Kosten für Homeoffice gefordert.
weiterlesenAufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Inzwischen wurde dafür auch eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Das Bundesfinanzministerium hat zudem umfangreiche FAQs veröffentlicht.
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Sie gehören gem. R 19.6 LStR nicht zum Arbeitslohn. Eine Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten von Aufmerksamkeiten ist hingegen nicht zulässig.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern monatlich im Rahmen der steuerfreien 44-Euro-Grenze kleine Geschenke zukommen lassen. Hier sind jedoch ab 2020 verschärfte Voraussetzungen zu beachten. Wir verweisen hierzu auf § 8 Abs. 1 EStG.
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten (BFH, Urteil v. 03.07.2019 – VI R 36/17; veröffentlicht am 19.09.2019).
Es gibt eine wichtige Neuerung bei der Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern.
Viele Arbeitnehmer sehen sich mit den beruflichen Anforderungen wie ständiger Erreichbarkeit, steigendem Leistungsdruck und neuen Formen der Arbeit konfrontiert. Dies erfordert zwangsläufig eine stetig hohe Leistungsfähigkeit. Um die Leistungsfähigkeit zu verbessern und den allgemeinen Gesundheitszustand zuerhalten, können Arbeitgeber ihre Arbeitsnehmer durch eine betriebliche Gesundheitsförderung bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr steuerfrei unterstützen.
Die Privatnutzung betrieblicher Fahrräder ist steuerfrei.
Die Nutzung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern ist umweldfreundlich. Um hier auch steuerliche Anreize zu schaffen, wird die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads ab dem 01.01.2019 nicht mehr besteuert. Ungeklärt ist jedoch bisher noch, ob die Steuerfreiheit auch für Fahrradleasingmodelle gilt. Dies wird Gegenstand eines künfigen Beitrages sein.
Jobticktets wieder steuerfrei!
Zum 01.01.2019 erfolgte die Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von Zuschüssen und Sachbezügen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitsnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber – das Jobticket.