Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Sie gehören gem. R 19.6 LStR nicht zum Arbeitslohn. Eine Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten von Aufmerksamkeiten ist hingegen nicht zulässig.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern monatlich im Rahmen der steuerfreien 44-Euro-Grenze kleine Geschenke zukommen lassen. Hier sind jedoch ab 2020 verschärfte Voraussetzungen zu beachten. Wir verweisen hierzu auf § 8 Abs. 1 EStG.