Betriebsfeier – Sozialversicherungspflicht trotz Pauschalbesteuerung?

Betriebsfeier – BSG Urteil vom 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 R

Wird der lohnsteuerliche Aspekt einer Betriebsfeier zunächst vergessen, so kann es zu einem späteren Zeitpunkt immer noch zu einer Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils kommen. Doch schließt eine solche Pauschalbesteuerung die Erhebung zusätzlicher Sozialversicherungsbeiträge aus?

Ausgangssituation

Eine GmbH veranstaltete aufgrund eines Firmenjubiläums im September eine Betriebsfeier. Die Aufwendungen betrugen mehr als 110 EUR pro Mitarbeiter. Die Kosten wurden zunächst nicht bei den Steueranmeldungen berücksichtigt. Es wurde auch keine Lohnsteuer darauf vom Entgelt der Arbeitnehmer einbehalten. Erst Ende März des Folgejahres wurden die Aufwendungen der Pauschalbesteuerung unterworfen, was vom Finanzamt auch akzeptiert wurde.

Trotz der Pauschalbesteuerung machte die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung , Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von rund 60.000 EUR geltend.

Das erstinstanzliche Sozialgericht hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die Beitragspflicht müsse in möglichst weitgehender Übereinstimmung mit dem Steuerrecht ausgelegt werden. Die Deutsche Rentenversicherung habe daher die Entscheidung des Finanzamts, die pauschale Versteuerung zuzulassen, gegen sich gelten zu lassen. Der pauschalbesteuerte Bezug dürfte nicht mehr dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten zugerechnet und verbeitragt werden.

Lösung

Das Bundessozialgericht (BSG) widerspricht der Auffassung von Klägerin und erstinstanzlichem Sozialgericht. Das Beitragsrecht unterscheidet sich vom Steuerrecht darin, dass eine bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht ausreichend ist. Sie muss tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden. Die Aufwendungen für die Betriebsfeier hätten somit bis Ende Februar des Folgejahres der Pauschalbesteuerung unterworfen werden müssen, da bis zu diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden muss. Tatsächlich erfolgte die Pauschalbesteuerung aber erst im März des Folgejahres. Nach Ablauf der Februarfrist waren Entgeltabrechnungen aber sowohl sozialversicherungs- als auch steuerrechtlich nicht änderbar. Von daher hat die Deutsche Rentenversicherung im Ausgangsfall zu Recht Sozialversicherungsbeiträge erhoben.

Praxishinweis

Immer wieder kommt es vor, dass die Besteuerung von Aufwendungen für eine Betriebsfeier den Freibetrag von 110 EUR übersteigen und dabei die Lohnsteuer vergessen wird. Ein solches Versehen kann teuer werden, wie das aktuelle Urteil des BSG zeigt. Selbst wenn man sich zu einem späteren Zeitpunkt – etwa im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung – mit dem Finanzamt auf eine Pauschalversteuerung einigt, droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Ausgangsfall betrugen die nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge rund 36% der Gesamtaufwendungen für die Feier – ein beachtlicher Aufwandposten.

Quelle: BC Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling – Nr. 6/2024 48. Jahrgang