Wann greift bei Lohnzuschlägen die Steuerbefreiung?
Wann sind Lohn- und Gehaltszuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei? Wonach richtet sich die Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen? Nach dem BFH bemisst sich die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden, nach dem sonst üblichen Arbeitslohn und nicht nach dem gesonderten Entgelt für den Bereitschaftsdienst.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 11.04.2024 – Az. IV R 1/22 – die Grundsätze zur Lohnsteuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste konkretisiert.
Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige betreibt eine Förderschule mit angeschlossenem Internat. Die Internatsschüler werden von den Mitarbeitern rund um die Uhr betreut. Die Zeit der nächtlichen Beaufsichtigung wurde gemäß den arbeitsvertraglichen Regelungen als Bereitschaftsdienst behandelt. Nach diesen Regelungen wurde die Zeit für den Bereitschaftsdienst zum Zweck der Entgeltabrechnung faktorisiert und lediglich zu 25% als Arbeitszeit entlohnt.
Daneben erhielten die Mitarbeiter für den Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden je tatsächlich geleisteter Stunden einen Lohnzuschlag in Höhe von 15% des auf eine Stunde umgerechneten individuellen Entgelts. Das den Mitarbeitern danach zustehende Entgelt für den Bereitschaftsdienst versteuerte der Arbeitgeber , soweit die faktorisierte Arbeitszeit entlohnt wurde, regulär. Den Zuschlag für Zeit von 0 Uhr bis 6 Uhr zahlte der Arbeitgeber steuerfrei aus, führte hierüber entsprechende Aufzeichnungen und buchte diese gesondert.
Mit dem Finanzamt entstand ein Rechtsstreit über die Steuerfreiheit der Nachtzuschläge. Vor dem Finanzgericht bekam der Arbeitgeber recht, der BFH folgte dem.
Entscheidung:
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Grenzen des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang.
Der Grundlohn ist dabei von den sonstigen Bezügen abzugrenzen. Laufender Grundlohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zustehende Arbeitsentgelt, während es sich bei den Zuschlägen objektiv um ein zusätzlich zum Grundlohn geschuldetes Arbeitsentgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handelt. Steuerlich begünstigt wird das zusätzliche Entgelt für die Arbeit zu besonders ungünstigen Zeiten, welche tatsächlich zu diesen Zeiten im Arbeitgeberinteresse ausgeübt wird, einschließlich des bloßen Bereithaltens einer tatsächlichen Arbeitsleistung, wenn gerade dies arbeitsvertraglich geschuldet ist.
Ohne Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der tatsächlich geleisteten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist hingegen die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Zudem erfordert die Steuerfreiheit der Zuschläge grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit.
Diese Voraussetzungen wurden vom Arbeitgeber bei der für die Bereitschaftszeiten gezahlten Vergütung erfüllt und somit bestätigte der BFH deren Steuerfreiheit.
Praxishinweis:
Der BFH hat seine Grundsätze zur Steuerfreiheit von Nachzuschlägen wie folgt konkretisiert:
Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsentgelt. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.
BFH Urteil vom 11.04.2024 – VI R 1/22